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Angenommen2024-09-18

Verordnung zu Pestizidgrenzwerten in importierten Zitrusfrüchten

10e Legislaturperiode · TA-10-2024-0006
Angenommener Text
Dafür
516
77%
Dagegen
129
19%
Enthaltung
27
4%
Nicht abgestimmt
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Offizielle Fassung
Detaillierte Erklärung

Den angenommenen Text verstehen

Das Europäische Parlament prüft einen Vorschlag der Kommission zu Pestizidrückständen in bestimmten importierten Zitrusfrüchten. Dieser Text betrifft die Höchstgehalte für drei umstrittene Substanzen. Die Diskussion findet vor dem Hintergrund gesundheitlicher Bedenken und des Wettbewerbs zwischen europäischen Landwirten und Importen statt.

Kontext und Ziele

Der Vorschlag fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen. Es geht um drei Fungizide: Benomyl, Carbendazim und Thiophanate-methyl. Ziel ist die Anpassung der Importtoleranzen für bestimmte Zitrusfrüchte wie Zitronen, Limetten und Mandarinen.

Schlüsselmaßnahmen

  • Beibehaltung der Höchstgehalte für Carbendazim bei 0,7 mg/kg für Zitronen, Limetten und Mandarinen
  • Festlegung eines neuen Grenzwerts von 1,5 mg/kg für Carbendazim in Gambos/Camboux
  • Beibehaltung der Grenzwerte für Thiophanate-methyl bei 6 mg/kg für Limetten
  • Anwendung des Prinzips der Importtoleranz für diese Substanzen
  • Ausrichtung an den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA von 2021 und 2024

Zeitplan und Umsetzung

Die Änderung der Anhänge der Verordnung 396/2005 tritt nach formeller Annahme in Kraft. Die Europäische Kommission ist für die Umsetzung verantwortlich, mit Kontrolle durch die Mitgliedstaaten. Die EFSA wird die Gesundheitsrisiken dieser Substanzen weiter bewerten.

Auswirkungen auf Bürger und Akteure

Verbraucher profitieren von einer Klärung der Gesundheitsstandards für importierte Zitrusfrüchte. Europäische Landwirte könnten einen verringerten Wettbewerbsnachteil gegenüber Importen erfahren. Importeure müssen die neuen Grenzwerte einhalten. Verstärkte Kontrollen gewährleisten den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt.

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Näherungsweise Zuordnung über deklarierte Interessensgebiete. Das beweist keinen Einfluss auf diese Abstimmung.

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