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Angenommene Texte
Angenommen2026-03-11Institutionen & Verfahren

Das Parlament regelt die Kontrolle der Kommission besser: 90 Minuten Fragen, verstärkte Informationen

Angenommener Text
Dafür44672 %
Dagegen10016 %
Enthaltung7212 %
Nicht abgestimmt00 %
Detaillierte Erklärung

Den angenommenen Text verstehen

Kurz gesagt

Das Europäische Parlament hat eine überarbeitete Vereinbarung gebilligt, die neue Regeln für seine Beziehungen zur Europäischen Kommission festlegt. Die Kommissare müssen künftig während der Fragestunde für höchstens 90 Minuten anwesend sein, wenn ihre Portfolios betroffen sind, und die Kommission muss jeden Antrag auf eine Dringlichkeitsdebatte schriftlich begründen. Die Vereinbarung wurde mit 446 Stimmen bei 100 Gegenstimmen und 72 Enthaltungen angenommen. Es handelt sich um den endgültigen, mit den Regierungen der EU ausgehandelten Text; diese müssen ihn noch förmlich genehmigen, bevor er anwendbar wird.

01

Kontext

Die Rahmenvereinbarung von 2010 zwischen dem Parlament und der Kommission war lange nicht aktualisiert worden. Nach der Reform des Parlaments im Jahr 2024 und der Überarbeitung seiner Geschäftsordnung im April 2024 hielten es beide Organe für notwendig, die Regeln der Zusammenarbeit zu klären und zu stärken. Die Kommission hatte sich über ihre Präsidentin verpflichtet, diese Vereinbarung zu überarbeiten, um das institutionelle Gleichgewicht und die Vorrechte des Parlaments besser zu respektieren.

02

Was beschlossen wurde

  1. 1

    Fragestunde: höchstens 90 MinutenWährend der Fragestunde müssen die Kommissare, deren Portfolios den gestellten Fragen entsprechen, für eine Höchstdauer von 90 Minuten anwesend sein. Zuvor war weder eine Höchstdauer noch eine Pflicht zur Übereinstimmung der Portfolios vorgesehen.

  2. 2

    Begrenzte Vertretung von KommissarenEin Kommissar kann sich bei Ausschusssitzungen nur dann durch einen kompetenten hohen Beamten vertreten lassen, wenn seine Anwesenheit nicht ausdrücklich verlangt wurde. Zuvor war diese Vertretung in größerem Umfang möglich.

  3. 3

    Rücknahme eines Vorschlags: der Kommissar ist anwesendWenn die Kommission erwägt, einen Vorschlag zurückzuziehen, muss der zuständige Kommissar an den Ausschusssitzungen teilnehmen, um darüber zu diskutieren. Zuvor gab es keine derartige Verpflichtung.

  4. 4

    Begründung von DringlichkeitsmaßnahmenDie Kommission muss unverzüglich eine Begründung und vollständige Informationen zu den außergewöhnlichen und dringlichen Fällen nach Artikel 122 des Vertrags vorlegen, sowohl bei der Vorlage des Antrags beim Parlament als auch nach der Umsetzung des Rechtsakts. Sie muss außerdem jeden Antrag auf eine Dringlichkeitsdebatte schriftlich begründen.

  5. 5

    Informationen über Initiativen außerhalb des ProgrammsDie Kommission verpflichtet sich, das Parlament über politische Initiativen und Gesetzgebungsvorschläge zu informieren, die nicht in ihrem Arbeitsprogramm stehen, und die wichtigsten Initiativen unmittelbar nach ihrer Annahme durch das Kollegium der Kommissare im Plenum vorzustellen.

03

Abstimmungsergebnis

446Dafür100Dagegen72Enthaltung

Die Vereinbarung wurde mit 446 Stimmen bei 100 Gegenstimmen und 72 Enthaltungen angenommen.

04

Was das für die Bürger bedeutet

Diese neuen Regeln sollen die Arbeit der Kommission transparenter und gegenüber den gewählten Vertretern des Europäischen Parlaments rechenschaftspflichtiger machen. Konkret müssen die Kommissare häufiger und direkter auf die Fragen der Abgeordneten antworten, und die Bürger können besser erfahren, welche Initiativen die Kommission vorbereitet, auch solche, die nicht in ihrem offiziellen Programm stehen. Die Kommission muss außerdem öffentlich erklären, warum sie Dringlichkeitsmaßnahmen ergreift und warum sie bestimmte Vorschläge zurückzieht. Die Vereinbarung muss noch von den Regierungen der EU förmlich genehmigt werden, bevor sie in Kraft tritt.

Opinion & analysis

Ein Rahmenabkommen, das die politische Kontrolle stärkt, nicht die Handlungsfreiheit

Das Europäische Parlament hat am 11. März 2026 mit 446 Stimmen gegen 100 bei 72 Enthaltungen ein überarbeitetes Rahmenabkommen mit der Kommission gebilligt. Hinter den 90 Minuten Fragestunde und den schriftlichen Begründungen steht ein Mechanismus der politischen Rechenschaft. Doch ein interinstitutionelles Abkommen senkt weder die öffentlichen Ausgaben noch die regulatorische Last: Es organisiert die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen. Die eigentliche Frage ist, ob diese Nachvollziehbarkeit die konkreten Entscheidungen prägen wird oder ein prozedurales Ritual bleibt.

Das Wichtigste

  • Fragestunde: höchstens 90 Minuten mit den Kommissaren, deren Portfolios den Fragen entsprechen, während zuvor weder eine Dauer noch eine Pflicht zur Entsprechung bestand.
  • Die Vertretung von Kommissaren ist auf Fälle beschränkt, in denen ihre Anwesenheit nicht ausdrücklich verlangt wird, und der Beamte muss in der Lage sein, inhaltlich zu antworten.
  • Die Kommission muss jeden Antrag auf eine Dringlichkeitsdebatte schriftlich begründen und für Dringlichkeitsmaßnahmen auf Grundlage von Artikel 122 vor und nach der Umsetzung eine vollständige Begründung liefern.
  • Das Abkommen muss noch von den Regierungen der EU förmlich gebilligt werden, bevor es in Kraft tritt.

Eine präzisere Kontrolle, aber nicht weniger Bürokratie

Das überarbeitete Rahmenabkommen legt Transparenzpflichten fest: Die Kommission informiert das Parlament über Initiativen, die nicht in ihrem Arbeitsprogramm stehen, und stellt zentrale Initiativen nach ihrer Annahme durch das Kollegium im Plenum vor. Die Kommissare müssen an Ausschusssitzungen teilnehmen, und ihre Vertretung durch einen hohen Beamten ist auf Fälle beschränkt, in denen ihre Anwesenheit nicht ausdrücklich verlangt wurde. Diese Regeln machen die politische Kontrolle berechenbarer, doch sie verringern in keiner Weise den Umfang der Regulierung oder die Compliance-Kosten für Unternehmen. Sie fügen eine Verfahrensebene hinzu: Sitzungen, schriftliche Begründungen, Informationen im Plenum. Der Nutzen ist demokratisch; die Kosten sind administrativ.

Die Frage der Folgenabschätzungen ist aufschlussreich. Das Parlament bedauert, dass die Kommission nicht angibt, ob neue Gesetzgebungsinitiativen mit einer Folgenabschätzung einhergehen, und deren Fehlen nicht begründet. Doch das Abkommen schafft keine verbindliche Pflicht: Es verweist auf eine Selbstverpflichtung der Kommission. Nun bleibt eine Folgenabschätzung, die unter der Verantwortung der Kommission erstellt wird, selbst bei transparentem Verfahren ein internes Instrument. Für Unternehmen zählt nicht, dass die Analyse existiert, sondern dass sie zu Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme gelangt. Ohne verbindliche Vorgabe besteht das Risiko, dass die Analyse zu einer nachträglichen Rechtfertigung wird.

Artikel 122, der dem Rat erlaubt, auf Vorschlag der Kommission Ausnahmemaßnahmen zu erlassen, zeigt dieselbe Diskrepanz. Die Kommission muss unverzüglich eine Begründung und vollständige Informationen vor und nach der Umsetzung liefern. Das ist ein Fortschritt für die Transparenz, begrenzt aber nicht die Inanspruchnahme dieses Artikels zur Umgehung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Ein subsidiärer Ansatz hätte darin bestanden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Artikel 122 strikt zu fassen, etwa durch den Nachweis einer tatsächlichen Dringlichkeit und eine Befristungsklausel. Hier wird die Begründung organisiert, nicht die Begrenzung.

Das gestärkte Initiativrecht: ein Hebel für wen?

Die Stärkung des Initiativrechts des Parlaments nach Artikel 225, einschließlich des Rechts, Änderung oder Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften vorzuschlagen, wird als Fortschritt dargestellt. Sie kann tatsächlich ermöglichen, die Aufhebung überholter Regeln zu verlangen. Doch der Mechanismus bleibt in den Händen der Kommission, die über eine Folgung entscheidet. Die verbesserte Nachverfolgung ändert das Kräfteverhältnis nicht: Die Kommission behält das Monopol der Gesetzesinitiative. Für Unternehmer bleibt das Kostenrisiko der Unsicherheit: Ein Aufhebungsvorschlag kann Jahre brauchen, und die Unternehmen wenden weiterhin Regeln an, deren Abschaffung verlangt wird.

Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Kommission jeden Antrag auf eine Dringlichkeitsdebatte schriftlich begründet. Das ist gut: Die Dringlichkeit wird oft genutzt, um die Debatte abzukürzen. Doch auch hier garantiert die Begründung nicht, dass das Parlament die nötige Zeit hat, den Text zu prüfen. Ein liberaler Ansatz hätte darin bestanden, Dringlichkeitsverfahren auf streng definierte Fälle zu beschränken und eine Mindestprüffrist zu garantieren. Der Text begnügt sich damit, eine Begründung zu verlangen, ohne die Praxis zu regeln.

Ein Abkommen, das Transparenz organisiert, ersetzt keine Verringerung der regulatorischen Last.

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