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Angenommen2026-04-28Außenpolitik & Verteidigung

Reduzierte Zölle für Entwicklungsländer: Das Parlament billigt die neuen Regeln

Angenommener Text
Dafür45970 %
Dagegen12719 %
Enthaltung7011 %
Nicht abgestimmt00 %
Detaillierte Erklärung

Den angenommenen Text verstehen

Kurz gesagt

Das Europäische Parlament hat die endgültige Vereinbarung über das Allgemeine Präferenzsystem (APS) gebilligt, das drei Regelungen für den bevorzugten Zugang zum EU-Markt beibehält: die Standardregelung, die Sonderregelung APS+ und die Regelung Alles außer Waffen (EBA). Die Zölle auf sensible Produkte werden um 3,5 Prozentpunkte und für bestimmte Abschnitte um 20 Prozent gesenkt. Der Text ist endgültig und wird nach der Veröffentlichung Gesetz.

01

Kontext

Das Allgemeine Präferenzsystem ermöglicht es Entwicklungsländern, in die EU zu exportieren und dabei weniger Zölle zu zahlen. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dieses System zu erneuern und zu modernisieren. Das Parlament hat den ursprünglichen Vorschlag in mehreren Punkten geändert, insbesondere bei den Senkungssätzen und den Aussetzungsschwellen. Die mit den Mitgliedstaaten erzielte Vereinbarung ist nun abgeschlossen.

02

Was beschlossen wurde

  1. 1

    Senkung der ZölleDie Zölle auf sensible Produkte werden um 3,5 Prozentpunkte und für Produkte der Abschnitte S-11a und S-11b um 20 Prozent gesenkt.

  2. 2

    Reduzierte spezifische ZölleDie spezifischen Zölle auf sensible Produkte werden um 30 Prozent gesenkt, es sei denn, die Zölle umfassen sowohl Wertzölle als auch spezifische Zölle; in diesem Fall werden die spezifischen Zölle nicht gesenkt.

  3. 3

    APS+: Zölle ausgesetztDie Wertzölle auf alle Produkte unter APS+ werden ausgesetzt. Die spezifischen Zölle werden vollständig ausgesetzt, außer für den Code 1704 10 90, der auf 16 Prozent des Zollwerts begrenzt ist.

  4. 4

    EBA: dreijähriger ÜbergangEin Land, das seinen Status als am wenigsten entwickeltes Land verliert, profitiert von einer dreijährigen Übergangszeit, bevor es aus der EBA-Regelung herausgenommen wird.

  5. 5

    Aussetzung der PräferenzenDie Präferenzen werden für einen Abschnitt ausgesetzt, wenn die Einfuhren über drei Jahre hinweg die Schwellenwerte überschreiten. Die Liste der Aussetzungen gilt ab dem 1. Januar 2027 und wird alle drei Jahre überprüft.

03

Abstimmungsergebnis

459Dafür127Dagegen70Enthaltung

Das Parlament hat den Text mit 459 Stimmen dafür, 127 dagegen und 70 Enthaltungen angenommen.

04

Was das für die Bürger bedeutet

Unternehmen und Verbraucher in der EU profitieren weiterhin von niedrigeren Preisen für viele aus Entwicklungsländern eingeführte Produkte, da die Zölle reduziert oder ausgesetzt bleiben. Die Partnerländer behalten einen bevorzugten Zugang zum europäischen Markt, was ihre Exporte und ihre Wirtschaft unterstützt. Die neuen Regeln treten nach der Veröffentlichung in Kraft und die Liste der Aussetzungen gilt ab dem 1. Januar 2027.

Opinion & analysis

Reduzierte Zölle für Entwicklungsländer: Parlament billigt neue Regeln

Das Europäische Parlament hat am 28. April 2026 mit 459 Stimmen bei 127 Gegenstimmen und 70 Enthaltungen das endgültige Abkommen über die allgemeine Zollpräferenzregelung (APS) angenommen. Dieser Text, der der Verordnung (EU) 2026/1395 entspricht, behält drei Regelungen für den bevorzugten Zugang zum EU-Markt bei: die Standardregelung, APS+ und die Regelung Alles außer Waffen (EBA). Die Zölle auf sensible Waren werden um 3,5 Prozentpunkte gesenkt, für bestimmte Abschnitte um 20 %. Die Liste der Aussetzungen gilt ab dem 1. Januar 2027. Eine solche Regelung senkt die Einfuhrkosten für europäische Unternehmen und Verbraucher, doch muss darauf geachtet werden, dass die Präferenzen nicht zu einem wohlerworbenen Recht für Länder werden, die sie nicht mehr brauchen.

Das Wichtigste

  • Zollsenkung: 3,5 Prozentpunkte auf sensible Waren und 20 % für die Abschnitte S-11a und S-11b.
  • APS+: Aussetzung der Wertzölle auf alle Waren und der spezifischen Zölle außer für den Code 1704 10 90 (begrenzt auf 16 % des Zollwerts).
  • EBA: Übergangszeit von drei Jahren vor dem Entzug der Regelung für ein Land, das seinen Status als am wenigsten entwickeltes Land verliert.
  • Aussetzung der Präferenzen: Schwellenwerte auf Drei-Jahres-Basis berechnet, Liste ab 1. Januar 2027 anwendbar und alle drei Jahre überprüft.

Eine Regelung, die die Kosten senkt, aber vorübergehend bleiben muss

Das APS gewährt Entwicklungsländern Zollsenkungen für ihre Ausfuhren in die EU. Diese Präferenzen senken den Preis der Einfuhren für europäische Unternehmen und Verbraucher, was kurzfristig vorteilhaft ist. Sie schaffen aber auch Abhängigkeit: Die begünstigten Länder können sich in einer Rentenposition einrichten, und europäische Hersteller leiden unter verzerrtem Wettbewerb, wenn die Regeln nicht einheitlich angewandt werden.

Der Text sieht glücklicherweise Schutzklauseln vor. Artikel 4 schließt von der Standardregelung Länder aus, die von der Weltbank drei aufeinanderfolgende Jahre lang als Länder mit hohem Einkommen oder oberem mittleren Einkommen eingestuft werden, oder solche, die bereits einen gleichwertigen präferenziellen Zugang genießen. Artikel 8 setzt die Präferenzen für einen Abschnitt aus, wenn die Einfuhren über drei Jahre die Schwellenwerte des Anhangs IV überschreiten. Diese Mechanismen sind wesentlich, damit das APS nicht zu einer dauerhaften Beihilfe für Länder wird, die sie nicht mehr brauchen. Die Liste der Aussetzungen gilt ab dem 1. Januar 2027, was den Marktteilnehmern willkommene Planungssicherheit gibt.

Die Regelung bleibt jedoch komplex. Die Kommission kann die Liste der Begünstigten durch delegierte Rechtsakte ändern, und die Aussetzungsschwellen werden alle drei Jahre überprüft. Diese Flexibilität ist notwendig, schafft aber Unsicherheit für Unternehmen, die im Hinblick auf die Präferenzen investieren. Ein einfacherer Ansatz, der auf objektiven Kriterien und einem automatischen Ausscheiden beruht, würde diese Unsicherheitskosten verringern.

APS+: Bedingungen, aber eine Kontrolle, die in der Hand der Kommission bleibt

APS+ bietet noch großzügigere Präferenzen (Aussetzung der Wertzölle) im Gegenzug für die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung internationaler Übereinkommen über Menschenrechte, Arbeit und Umwelt. Der Text stärkt den Mechanismus: Die Kommission kann die Präferenzen durch delegierten Rechtsakt vorübergehend entziehen, wenn das Land seine Verpflichtungen nicht einhält (Artikel 15). Die Beweislast liegt beim begünstigten Land, was richtig ist.

Doch das Verfahren zum Entzug ist schwerfällig: Es erfordert einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung des Verfahrens und dann einen delegierten Rechtsakt für die Aussetzung, mit Fristen und Verteidigungsrechten. Dieser Formalismus kann Entscheidungen verzögern, die schnell erfolgen sollten. Zudem liegt die endgültige Entscheidung bei der Kommission, ohne ausdrückliche politische Kontrolle durch das Parlament oder den Rat. Ein besserer Ansatz wäre, die Entscheidung über die Aussetzung dem Rat auf Vorschlag der Kommission zu übertragen, um eine klare politische Verantwortlichkeit zu gewährleisten.

Zollpräferenzen sind kein wohlerworbenes Recht: Sie müssen vorübergehend und an Bedingungen geknüpft bleiben.

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