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Angenommen2025-03-12Justiz & Grundrechte

Abkommen über den Austausch von Fluggastdaten zwischen der EU und Kanada

10e Legislaturperiode · TA-10-2025-0030
Angenommener Text
Dafür
521
79%
Dagegen
90
14%
Enthaltung
45
7%
Nicht abgestimmt
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Detaillierte Erklärung

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Das Europäische Parlament hat ein Abkommen zur Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdaten zwischen der Europäischen Union und Kanada genehmigt. Diese Vereinbarung erfolgt im Kontext verstärkter Luftsicherheit und Terrorismusbekämpfung. Sie betrifft alle Passagiere, die zwischen der EU und Kanada reisen, sowie Fluggesellschaften auf diesen Strecken.

Kontext und Ziele

Das Abkommen basiert auf dem rechtlichen Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere den Artikeln zum Datenschutz und zur polizeilichen Zusammenarbeit. Hauptziele sind die Verbesserung der Grenzsicherheit, die Verhütung von Terrorstraftaten und schweren Verbrechen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Grundrechte und des Schutzes personenbezogener Daten.

Schlüsselmaßnahmen

  • Strukturierter Austausch von Fluggastdatensätzen (PNR) zwischen zuständigen Behörden
  • Einrichtung von Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
  • Klare Definition der Zwecke der Datenverarbeitung
  • Festlegung von Datenaufbewahrungsfristen
  • Schaffung unabhängiger Aufsichtsmechanismen
  • Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden

Zeitplan und Umsetzung

Das Abkommen tritt nach endgültiger Genehmigung durch den Rat und Ratifizierung durch die Parteien in Kraft. Die Umsetzung wird von nationalen Datenschutzbehörden überwacht und regelmäßig bewertet. Fluggesellschaften erhalten eine Übergangsfrist zur Anpassung an die neuen Verpflichtungen.

Auswirkungen für Bürger und Akteure

Für Passagiere bedeutet dieses Abkommen verstärkte Sicherheitskontrollen bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Datenschutzrechte. Fluggesellschaften müssen systematisch PNR-Daten an zuständige Behörden übermitteln. Sicherheitsdienste erhalten verbesserten Zugang zu Informationen zur Gefahrenabwehr. Beschwerdemechanismen bleiben bei nicht konformer Datenverarbeitung zugänglich.

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Näherungsweise Zuordnung über deklarierte Interessensgebiete. Das beweist keinen Einfluss auf diese Abstimmung.

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